Anwalt

Wenn ein Vertragsrechtsanwalt in Frankfurt die Rückforderung der Anzahlung durch die Gegenseite zu prüfen hat, so hängt dies mit dem vorgenannten Fall zusammen. Denn eine ergebnisabhängige Vergütung berechtigt zur Rückforderung. Mit der Anzahlung sieht es aus rechtlicher Sicht folgendermaßen aus: Im Vertrag gibt es keine ausdrückliche Regelung was mit geleisteten Zahlungen bei Beendigung des Vertrages geschieht, so dass der Vertrag ausgelegt werden muss. Dabei ergibt sich zunächst, dass die Anzahlung gem. Punkt 6 als Teil der Vergütung für die Leistungen der in Punkt 1 und 2 geregelten Entwicklungen gewährt wurde. Die Anzahlung ist also an die Leistung geknüpft und stellt eine Vergütung für diese dar. Insoweit hätte die Vertragspartnerin, wenn Sie nicht vertragsgemäß geleistet haben, einen Anspruch auf Rückzahlung. Die Rückzahlung könnte jedoch entfallen, wenn Sie die Mittel für die Entwicklung des Produkts verbraucht haben, also für die Leistungen die nach Punkt 1 und 2 gefordert wurden. Im Folgenden müssten Sie aber Ihre bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Entwicklungsergebnisse, die Sie mit den Mittel aus der Anzahlung finanziert haben, der Auftraggeberin zur Verfügung stellen, also herausgeben. Denn diese hat für diese Entwicklungen gezahlt und Ihnen soweit auch ermöglicht. Dies will natürlich kein Mandant hören, der seinen Anwalt für eine Vertragsprüfung beauftragt hat. Denn möglicherweise besteht für die Gegenseite eine Rechtsgrundlage, wonach sie die Vergütung wegen nicht erfolgter Gegenleistung zurückfordern kann. Es ist aber zu überlegen, ob der Entwickler nicht möglicherweise Gegenansprüche haben kann, die es ihm erlauben, die geleistete Zahlung zu behalten. Insofern müsste er weitere Ausführungen machen und Nachweise dafür erbringen, dass er seinen Teil des Vertrages erfüllt hat und die Anzahlung nunmehr als Aufwendungs- oder Schadensersatz einbehalten kann. Es verbleibt des Weiteren die Frage, wer dafür verantwortlich ist, dass das Lastenheft nicht erstellt bzw. zunächst abgestimmt werden konnte. Auch dies sollte mit dem Vertragsrechtsanwalt geklärt werden.