Eine ganz eigene Firma auf den Weg bringen mit einer Mini GmbH

Vor kurzem hat der Deutsche Bundestag neue Beschlüsse im Bereich des GmbH-Rechts festgehalten, dabei stand die Erneuerung der GmbH Zugangsvorschriften besonders im Blickpunkt. Der Bundestag entschloss sich neben einer Abänderung des Mindeststammkapitals zugleich zu der Einführung einer gänzlich neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, die auch als 1 Euro GmbH verstanden wird. Die Mini GmbH unterscheidet sich einzig in kleinen Fachbereichen besonders von der normalen GmbH: der große Unterschied liegt alleine in der Höhe des Stammkapitals. Im Falle der der Mini GmbH beträgt das Stammkapital nur einen Euro, sodass gleichsam kapitalschwache Personen nicht auf eine selbstständige Tätigkeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz aufbauen können. Bei der Mini GmbH liegt zudem die Sachlage vor, dass das Stammkapital einzig in einer Geldanlage stattfinden kann. Sachkapital wird hier, im Gegensatz zur normalen GmbH außer Acht gelassen und im Stammkapital des Unternehmens nicht berücksichtigt.
Deshalb muss das Mini GmbH Gründungsset daher aus einem Nominalkapital von zumindest einem Euro bestehen.
Die Mini GmbH besteht nach geltendem Recht als eigenständige Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem GmbH-Gesetz. Da die 1 Euro GmbH ebenso eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und dem Deutschen Unternehmensrecht und dessen Bestimmungen unterliegt, müssen die von der 1 Euro GmbH in Kauf genommenen Verpflichtungen aus dem eigenen Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Speziell bemerkenswert bei der 1 Euro GmbH ist, wie der Beschluss der Bundesregierung deutlich macht, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurückgelegt werden muss, sodass das hinterlegte Kapital irgendwann dem einer normalen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer derartigen 1 Euro GmbH dürfen dem Musterprotokoll zur Folge drei Inhaber partizipieren, die verpflichtet sind der Satzung nachzugehen. Darüber hinaus müssen die Anteilseigner in der Inhaberliste, wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. eingetragen werden.
Die Benennung der Anteilseigner, sowie des Geschäftsführers erfolgt durch einen Rechtsbeistand, welcher die Dokumente notariell beurkundet.
Eine notarielle Verifizierung unterscheidet sich derart von einer notariellen Beglaubigung, dass hier ebenfalls der Inhalt der Anlagen untersucht wird und nicht ausschließlich die Unterschriften.