Freistellungsauftrag - so macht man es richtig

Durch einen Freistellungsauftrag für Einnahmen aus Kapitalanlagen kann eine steuerpflichtige Person sein Kreditinstitut dazu veranlassen, seine Erträge aus Kapitalanlagen vom automatischen Pauschalsteuerabzug zu befreien - auch Abgeltungssteuer genannt. Einzelheiten zur Regelung sind unter $44a des EStG. einzusehen.
Nutzt man den Freistellungsauftrag nicht, oder die Bezüge der Kapitalanlagen sind höher als der Steuerpauschalbertag, werden durch die Hausbank fünfundzwanzig Prozent des grenzüberschreitenden Betrags als Einkommenssteuer entrichtet. Das Einrichten oder die Anpassung vom Freistellungsauftrag ist immer gebührenfrei.
Passiert es, dass Sie bei Ihrer Hausbank ihren Freistellungsauftrag nicht ausnutzen und bei der anderen Hausbank überschreiten, können Sie durch die Erklärung der Steuern den Freistellungsautrag noch im Anschluss Verrechnen. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit geändert werden, wenn dieser bei der Hausbank eingereicht wird. Es empfiehlt sich, den Freistellungsauftrag immer im laufenden Jahr zu Ändern. Denken Sie an die Angabe der Steueridentifikationsnummer, da der Freistellungsauftrag ansonsten von der Kreditanstalt nicht gewilligt wird. Außerdem verlieren die Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer nach 2015 Ihre Gültigkeit, von daher ist dieser Punkt sehr wichtig.

Die persönlichen steuerlichen Verhältnisse können mit diesen Tipps nicht umfassend dargestellt und sollten vom persönlichen steuerlichen Ratgeber überprüft werden. Steuergesetze können sich jederzeit ändern.
Stand 102011