Haftungsausschlüsse bei der Kraftfahrtversicherung

Wenn eine KFZ Versicherung in Haftungsfragen in Anspruch genommen werden soll, dann wird von den Bearbeitern immer auch geprüft, ob man einen der Beteiligten wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder andere rechtliche Bestimmungen in Regress nehmen kann. Das kann unter Umständen auch der eigene Kunde der Autoversicherung sein, der hier für den Schaden aufkommen muss. Nach außen hin, das heißt gegenüber den anderen Unfallbeteiligten wird trotzdem der Schaden von der Kraftfahrtversicherung reguliert. War der Unfallverursacher zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zum Beispiel betrunken, dann sorgen gesetzliche Regelungen dafür, dass er zur Verantwortung gezogen wird. Auch wenn man mit dem Fahrzeug eine andere Person fahren lässt, die beispielsweise keinen Führerschein besitzt, dann wird die Autoversicherung sich die verauslagten Kosten beim Versicherten zurück holen. Ganz schwierig wird es, wenn als Unfallursache Fabrikationsfehler oder technische Mängel festgestellt werden, die ihre Ursache in unsachgemäßer Ausführung von Werkstattreparaturen haben. Dann wird die KFZ Versicherung ihre Regressansprüche gegen den Verursacher geltend machen. An der Stelle ist der Versicherte zur Mitarbeit verpflichtet. Die Autoversicherung tut das letztendlich, um ihre eigenen Kosten so gering wie möglich zu halten, wird sich aber in der Regel darauf beschränken, in dem vom Versicherten angestrebten Rechtsstreit als Nebenkläger in gleicher Sache aufzutreten. Das trifft auch auf die Prozesse zu, in denen es um eine Quotelung der Verschuldensfrage geht. Auch dort bevollmächtigt die Kraftfahrtversicherung häufig den Anwalt des Versicherten, ihre Interessen im Wege einer Nebenklage mit zu vertreten, sofern sie nicht eine eigene Rechtabteilung besitzt, deren Mitarbeiter eine Zulassung an den jeweiligen Amts- und Landesgerichten haben.