Testament verfassen beim Notar - handschriftlich nicht nötig

Wenn der Erblasser sich dazu entscheidet zum Testament verfassen zu einem Notar zu gehen, dann ist dies zwar nicht kostenlos, doch rechtssicher. Das notarielle Testament muss der Erblasser im Gegensatz zum privat verfassten Testament nicht handschriftlich verfassen. Denn auch maschinenschriftlich verfasst ist das Testament dann gültig. Der Notar nimmt das Testament dann auch in seine Verwahrung. Stirbt der Erblasser, dann kommt man auf den Notar zu und dieser legt den Erben das Testament vor. Dies klappt aber natürlich nur dann, wenn der Erblasser den Erben auch gesagt hat, das er ein Testament bei einem bestimmten Notar hinterlegt hat. Anderenfalls kann nur "Kommissar Zufall" helfen, wenn es darum dass der Notar mitbekommt, dass ein Erblasser gestorben ist.
 
Beim Testament verfassen beim Notar hat der Erblasser die Sicherheit, dass der Wunsch den man im Bezug auf seinen "Letzten Willen "hatte, auch wirklich so umgesetzt wird. Aber auch nach dem Testament verfassen kann der Erblasser natürlich jederzeit sein Testament auch wieder ändern. Wenn jedoch noch ein anderes vom Erblasser eigenhändig handschriftliches Testament vorliegt, muss schließlich ein Gericht klären, welches Testament gültig ist. Meist gilt jedoch, dass das Testament, das zuletzt vom Datum her verfasst wurde, wirksam ist und dem "Letzten Willen" des Erblassers entspricht.