Die Abfindung und die Lohnsteuer

Bei der Abfindung Lohnsteuer bezahlen? – Ja, das ist so.
Die Zahlung einer Abfindung unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Ansonsten ist es aber so, dass eine Abfindung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist. Sie unterliegt dabei nicht der Abführung von Sozialabgaben. Das heißt, es ist für eine Abfindung keine Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Für die Berechnung der Lohnsteuer ist dabei – wie auch deren Abführung – der Arbeitgeber zuständig. Es ist dabei so, dass der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Abfindung auch eine Abrechnung zu erstellen hat, wobei die zu bezahlende Lohnsteuer auszuweisen ist. Eine Abfindung ist dabei so von ihrer rechtlichen Grundlage her, dass Einkommen des Arbeitnehmers erhöht, das zu versteuern ist. Eine Abfindung stellt jedoch steuerrechtlich gesehen einen Ausnahmefall dar.
Es ist dabei nämlich so, wer über Jahre hinweg immer einen bestimmten Betrag verdient hat im Jahr, und durch die Abfindung plötzlich zum Beispiel doppelt so viel zu versteuern hätte, greift § 34 Abs.1 Satz 1, 2 Einkommensteuergesetz. Es handelt sich in diesem Fall bei der Abfindung um "außerordentliche Einkünfte", bei der eine steuerliche Besserstellung greift. Diese sieht nämlich eine sogenannte Fünftel- oder Fünftelungsregelung vor. Das heißt, dass man die Abfindung durch fünf teilt. Dieses Fünftel wird dann den regulären Bestandteilen des Jahreseinkommens hinzugerechnet.