Eine tolle Firma schaffen mit einer 1 Euro GmbH

Vor kurzem hat das Parlament neue Beschlüsse auf dem Gebiet des GmbH-Rechts festgehalten, dabei stand die Aufbereitung der GmbH Zugangsregeln am meisten im Vordergrund. Das Parlament entschloss sich neben einer Abänderung des Mindeststammkapitals genauso zu der Einführung einer brandneuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, welche auch als 1 Euro GmbH bezeichnet wird. Die Mini GmbH unterscheidet sich nur in wenigen Fachbereichen besonders von der normalen GmbH: der wichtigste Unterschied liegt alleine in der Höhe des Stammkapitals. Bei der Mini GmbH beträgt das Stammkapital bloß einen Euro, sodass auch kapitalschwache Menschen nicht auf eine selbstständige Tätigkeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz aufbauen können. Bei der 1 Euro GmbH liegt zusätzlich der Fall vor, dass das Stammkapital einzig in einer Geldanlage erbracht kann. Sachkapital wird so, gegenteilig zur herkömmlichen GmbH außer Acht gelassen und im Stammkapital der gegründeten Firma nicht berücksichtigt.
Folglich muss das Mini GmbH Gründungsset also aus einer Mindesteinlage von zumindest einem Euro bestehen.
Die 1 Euro GmbH existiert nach dem Deutschen Recht als eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt den GmbH-Beschlüssen. Daselbst die 1 Euro GmbH auch eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und dem Bundesdeutschen Unternehmensrecht und dessen Bestimmungen unterliegt, müssen die von der 1 Euro GmbH in Kauf genommenen Schuldigkeiten aus dem privaten Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Besonders hervorhebenswert bei der Mini GmbH ist, wie der Beschluss der deutschen Regierung zeigt, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurückgelegt werden muss, sodass das hinterlegte Kapital irgendwann dem einer normalen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer derartigen Mini GmbH dürfen dem Muster zur Folge drei Anteilseigner partizipieren, welche verpflichtet sind der Satzung Folge zu leisten. Ferner müssen die Anteilseigner in der Gesellschafterliste, ebenso wie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. eingetragen werden.
Die Benennung der Inhaber, ebenso wie des Geschäftsführers geschieht durch einen Rechtsbeistand, der die Unterlagen notariell beurkundet.
Eine notarielle Verifizierung unterscheidet sich insofern von einer notariellen Beglaubigung, dass in diesem Fall genauso der Inhalt der vorgelegten Anlagen angeschaut wird und nicht bloß die Unterschriften.