Riester Rente für fast alle

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Riester Rente. Entscheidend ist, ob Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden; eine Ausnahme bilden Beamte, die ebenfalls von der Riester-Rente profitieren können.
 
Zum Personenkreis der Berechtigten gehören somit auch Arbeitslose, Eltern im Erziehungsurlaub sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Sogar Selbständige können von der Riester-Rente profitieren, entweder, weil sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten müssen, wie etwa Journalisten und Künstler, oder wenn sie freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.
Außerdem können Selbständige als mittelbar Berechtigte von der staatlich geförderten Riester-Rente profitieren. Mittelbar berechtigt sind verheiratete Personen, die selbst keinen Anspruch auf die Riester-Rente haben, wohl aber der Ehepartner.
In diesem Fall zahlt der unmittelbar berechtigte Ehepartner die entsprechenden jährlichen Beiträge in seinen Riester-Vertrag, während der mittelbar berechtigte Ehepartner keine eigenen Beiträge einzahlen kann, aber Anspruch auf die jährlichen staatlichen Zulagen hat. Von dieser Regelung profitieren nicht nur selbständige Ehepartner, sondern auch solche, die keine eigenen Einkünfte erwirtschaften.
 
Wer als Ehepartner ausschließlich Haushalt, Familie oder pflegebedürftige Angehörige versorgt, hat somit auch Anspruch auf die staatlichen Zulagen der Riester-Rente - immer vorausgesetzt, mindestens ein Ehepartner hat unmittelbare Ansprüche auf die Förderung. Ein Wechsel vom mittelbaren zum unmittelbar Berechtigten ist möglich.