Rente wegen Tod

Wenn ein versichertes Elternteil von einem Kind gestorben ist, dann kann es einen Antrag auf Waisenrente stellen. Da der Unterhaltsanspruch weg fällt von dem Verstorbenen, tritt die Rente an dessen Stelle.
Sollte das Kind über 18 Jahre alt sein, dann ist die Rente grundsätzlich als eigenes Einkommen anzurechnen. Natürlich gibt es Voraussetzungen für die Waisenrente: Tod eines Elternteils, es gibt eine allgemeine Wartezeit von 5 Jahren. Sollte der Verstorbene vor seinem Tod bereits Rente bezogen haben, dann ist die Wartezeit erfüllt. Sollte ein unterhaltspflichtiger Elternteil leben, dann gibt es für das Kind nur eine Halbweisenrente in Höhe von 10 % von der Vollrente des Verstorbenen.
Die Rente können nur Kinder beantragen, wenn sie die leiblichen Kinder von dem Verstorbenen sind, dabei spielt es keine Rolle ob es sich um ein ehelich oder um ein nicht eheliches Kind handelt. Aber auch Adoptivkinder, sowie Stiefkinder und Pflegekinder können diese beantragen, wenn sie in dem Haushalt gelebt haben. Wenn sich Kinder adoptieren lassen, dann erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Sie haben dann keinen Anspruch mehr auf die Rente.
Die Rente wird bis zur Vollendung vom 18. Lebensjahr gezahlt. Wenn das Kind über 18 Jahre ist, wird diese bis zur Vollendung vom 27. Lebensjahr gezahlt. Jedoch muss diese dann zur Einkommensanrechnung gezählt werden.