Eine ganz eigene Firma auf den Weg bringen mit einer Mini GmbH

Im Jahr 2008 hat der Deutsche Bundestag neue Beschlüsse im Bereich des GmbH-Rechts formuliert, hierbei stand die Weiterentwicklung der GmbH Zugangsregeln vor allem im Blickpunkt. Der Bundestag entschloss sich neben einer Änderung des Mindeststammkapitals ebenfalls zu der Einführung einer gänzlich neuen Unternehmensform, der so genannten Mini GmbH, welche gleichsam als 1 Euro GmbH verstanden wird. Die 1 Euro GmbH unterscheidet sich einzig in kleinen Bereichen wesentlich von der normalen GmbH: der bedeutende Unterschied liegt alleine in der Höhe des Stammkapitals. Im Falle der der Mini GmbH beträgt das Stammkapital allein einen Euro, sodass auch kapitalschwache Personen nicht auf eine selbstständige Arbeit verzichten müssen und ihre eigene Existenz aufbauen können. Bei der Mini GmbH liegt ebenfalls die Sachlage vor, dass das Stammkapital lediglich in einer Geldanlage stattfinden kann. Sachkapital wird hierbei, im Gegensatz zur herkömmlichen GmbH außer Acht gelassen und in der Mindesteinlage der Firma nicht berücksichtigt.
Als Folge muss das Mini GmbH Gründungsset daher aus einem Eigenkapital von wenigstens einem Euro bestehen.
Die Mini GmbH gilt nach geltendem Recht als eigene Rechtspersönlichkeit und untersteht den GmbH-Beschlüssen. Daselbst die Mini GmbH ebenfalls eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt und dem Bundesdeutschen Unternehmensrecht und dessen Gesetzen unterliegt, müssen die von der Mini GmbH in Kauf genommenen Verbindlichkeiten aus dem eigenen Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Am meisten betonenswert bei der Mini GmbH ist, wie die Bestimmungen der Bundesregierung zeigt, dass ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zur Seite gelegt werden muss, sodass das hinterlegte Kapital irgendwann dem einer normalen GmbH entspricht und eine Umfirmierung auf eine normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgen kann. Bei der Gründung einer derartigen Unternehmensgesellschaft dürfen dem Muster zur Folge drei Inhaber beteiligt sein, die verpflichtet sind der Satzung zu folgen. Darüber hinaus sollen die Inhaber in der Gesellschafterliste, sowie auch in der Geschäftsführerbestellung ggf. festgehalten werden.
Die Benennung der Anteilseigner, ebenso wie des Geschäftsleiters geschieht durch einen Rechtsbeistand, welcher die Unterlagen notariell beurkundet.
Eine notarielle Beurkundung unterscheidet sich derart von einer notariellen Beglaubigung, dass hier genauso der Inhalt der Anlagen geprüft wird und nicht einzig die Unterschriften.