Arbeitsrecht – ordentliche Kündigung

Der für Angestellte angenehmste Fall, einen Betrieb zu verlassen, ist der, dass er selbst – etwa weil er sich beruflich verbessert – ordentlich kündigt. Dabei sind lediglich zwei Punkte zu beachten: dass die Fristen eingehalten werden, und dass die Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich zugehen muss. Wenn zu den Fristen nichts anderes im Arbeitsvertrag vermerkt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; d.h. 28 Tage zum 15 oder Letzten eines Monats. Wichtig ist, dass dem Arbeitgeber die Kündigung an diesem Termin vorliegen muss – deshalb bitte Wochenenden etc. einkalkulieren! Die Angabe von Gründen ist nicht nötig, allerdings empfiehlt es sich in Hinblick auf das Arbeitszeugnis, zumindest mündlich einige Erklärungen abzugeben.
 
Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist etwas schwieriger. Auch hier gilt die Forderung des Arbeitsrechts: nur schriftlich und Fristen beachten. Diese können sich über die gesetzlichen hinaus verlängern, wenn ein Arbeitnehmer lange im Betrieb war. Der Arbeitgeber hat bei seiner Kündigung noch nicht den Grund anzugeben, muss ihn aber auf Wunsch des Gekündigten unverzüglich schriftlich nachreichen. Die Gründe können in der Person des Mitarbeiters liegen (körperlich oder geistig), in seinem Verhalten, oder sie können betrieblich bedingt sein, was in Hinblick auf die späteren Berufsaussichten des Gekündigten wohl die angenehmste Variante ist. Wird ein Mitarbeiter aufgrund seines Verhaltens gekündigt, ist oftmals zunächst eine schriftliche Abmahnung erforderlich. In jedem Fall muss der Arbeitgeber sorgfältig abwägen, ob die Kündigung wirklich unabdingbar ist – und dann fordert das Arbeitsrecht, dass er die sozialen Aspekte berücksichtigt (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten etc.).
Nach Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Arbeitgeber muss vor Gericht nachweisen, dass die Kündigung gerechtfertigt und das letztmögliche Mittel war.
 
Georg Tramsen
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